Rechtsprechung
RG, 29.01.1929 - III 161/28 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind Verträge rechtswirksam, welche bezwecken, die nach § 59 des Reichsbeamtengesetzes eintretende Beschränkung des Ruhegehalts zu verhüten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 123, 208
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Naumburg, 22.01.2004 - 7 U 133/03
Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Umgehung von Vinkulierungen
Ob die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes schließlich eine Umgehungsabsicht voraussetzt oder ob bereits die objektive Umgehung genügt, ist in der Rechtsprechung und Literatur streitig ( RGZ 123, 208 [ 211 ]; BGHZ 34, 169 [ 177 ]; 59, 82 [ 85 ];… Larenz / Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Auflage, § 40 RdNr. 30 [ S. 740 ];… MüKo - Mayer - Maly / Armbrüster, BGB, 4. Auflage, § 134 RdNr. 11;… zu den rechtshistorischen Grundlagen Honsell, In fraudem legis agere in FS für Max Kaser zum 70. Geburtstag am 21. April 1976, S. 111 ). - OLG Hamburg, 08.06.1989 - 10 U 13/89
Wirksamkeit von "Behindertentestamenten"
Bei der in dem angefochtenen Urteil zitierten RG-Entscheidung ( RGZ 123, 208, 211) handelte es sich um ein "in der Not des Vaterlandes und zu ihrer Bekämpfung" erlassenes Gesetz. - OLG Hamm, 09.01.1984 - 8 U 161/83
Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Erstattung von (zukünftigen) Geldstrafen; …
Wird durch eine Vereinbarung ein Gesetz in seinen Wirkungen planmäßig ausgehöhlt, so ist diese Vereinbarung jedenfalls dann gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn das Gesetz wichtige Belange der Allgemeinheit schützen will (so RGZ 123, 208, 211; RG JW 1927, 2288; BGH LM § 138 (C a) BGB Nr. 1; BGHZ 34, 169, 177; 59, 82, 85 f.). - BGH, 05.10.1956 - I ZR 7/55
Rechtsmittel
Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 123, 208 [211] zutreffend ausgeführt hat, kann ein Vertrag, der absichtlich und planmäßig zur Umgehung eines Gesetzes geschlossen wird, auch wenn kein besonderes Verbot vorliegt, dennoch sittenwidrig und deshalb nichtig sein, zumal dann, wenn das betreffende Gesetz in der Not des Vaterlandes und zu ihrer Bekämpfung erlassen worden ist.